Gesetzliche Religionsmündigkeit

Die Religionsmündigkeit ist in Deutschland gesetzlich geregelt:

„Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will.“ So der § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung der BRD.

Wenn also muslimische Kinder unter 14 Jahren eine christliche Gruppe besuchen, sollte der Kontakt zu den Eltern gesucht werden, um ihre Einwilligung zu erhalten. Da sich muslimische Eltern lebenslang für die Religion ihrer Kinder verantwortlich fühlen, muss ihnen unter Umständen gesagt werden, dass es eine rechtliche Grundlage dafür gibt, wenn sich ein Kind ab 14 Jahren anders orientiert.

Orientierung 2013-02; 08.04.2013
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