Schariarecht für Frauen

Dass Muhammad die Stellung der Frau im vorislamischen Arabien verbessert hat, ist durchaus wahrscheinlich. Ebenso wahrscheinlich ist, dass er sich auf altarabisches Gewohnheitsrecht stützte, als er ab 622 n. Chr. in Medina für seine erste islamische Gemeinde auch Gesetzgeber wurde und vor allem für das Ehe- und Strafrecht neue Regelungen traf. Mit diesen neuen Regelungen in Medina legte er die Grundlage für das Schariarecht, das von maßgeblichen Theologen bis zum 10. Jahrhundert n. Chr. aus Koran und Überlieferung abgeleitet wurde.

Das Schariarecht ist also ein Spiegel der arabischen Gesellschaft der ersten drei Jahrhunderte nach Entstehung des Islam. Dementsprechend handelt es sich im Kern um ein über 1.000 Jahre altes Recht, dessen Anspruch nicht die rechtliche Gleichstellung der Frau ist, sondern ihr geringere Rechte zuweist. Problematisch ist das für Frauen heute, weil das Schariarecht niemals revidiert wurde und im Zivilrecht in allen arabischen Staaten Gültigkeit besitzt.

Zwar ist die Frau in der religiösen Pflichtenlehre dem Mann gleichgestellt, denn auch sie soll Gebet, Fasten, Almosen und die Wallfahrt nach Mekka vollziehen. Ehe- und familienrechtlich bleibt sie aber dem Mann nachgeordnet, der laut Schariarecht in vielen Bereichen Weisungsbefugnis über sie hat. Dies ist vor allem im Ehe- und Scheidungsrecht der Fall, im Erb- und Kindschaftssorgerecht sowie im Zeugenrecht vor Gericht, das laut Koran die Aussage eines Mannes nur von zwei Frauen aufwiegen lässt (Sure 2,282).

Aus Sicht vieler Theologen steht die Begründung für die Benachteiligung der Frau in Sure 4,34: „Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie [vor ihnen] ausgezeichnet (oder: bevorzugt) hat und“, wie der Vers fortfährt, „wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben.“ Der Mann muss für die Brautgabe und den Unterhalt seiner Frau aufkommen, was ihm größere Verantwortung und damit auch mehr Rechte einräumt. Dafür schuldet die Frau nach klassisch-islamischem Eherecht und Sure 4,34 ihrem Ehemann (sowie traditionell auch ihrem Vater) Gehorsam, was mit dazu beiträgt, dass von Frauen traditionellerweise die Akzeptanz eines von der Familie ausgesuchten Ehemanns erwartet wird.

Ferner ist sie im Eherecht durch die prinzipielle Möglichkeit benachteiligt, dass der Mann – besonders im Fall von Kinderlosigkeit – eine Zweit- oder Drittehe eingehen kann und dies nach Schariarecht für die Frau keine Erlaubnis zur Scheidung eröffnet. Der Mann muss streng nach Schariarecht nur die Scheidungsformel „Ich verstoße Dich“ aussprechen, um seine Ehe auflösen zu können, was in manchen Teilen der islamisch geprägten Länder auch heute noch so praktiziert wird. Ja, er kann dort, wo kein Gericht in die Auflösung einer Ehe involviert ist, seine Frau als Drohung sogar einmalig „auf Probe“ verstoßen und die endgültige Entscheidung über die Fortführung der Ehe oder ihre Auflösung bis zu drei Monaten hinauszögern. Die Frau dagegen kann nur in wenigen Fällen eine Scheidung erreichen. Dafür muss sie aber immer einen Gerichtsprozess anstrengen. Das wird jedoch oft durch die Umstände verhindert – oder durch ihre Familie, die Angst hat vor Schande oder befürchtet, dass dann die Versorgung der Frau wegfallen könnte. Vor Gericht zugelassene Scheidungsgründe für die Frau sind neben einigen Krankheiten vor allem fehlender Unterhalt des Mannes oder seine längere Abwesenheit durch Inhaftierung oder Verschollenheit. Und schließlich stellt das in Sure 4,34 formulierte und schariarechtlich unangefochtene Züchtigungsrecht des Ehemannes eine Quelle der Benachteiligung und Erniedrigung von Frauen dar, auch wenn andererseits einige Überlieferungen eine liebevolle, geduldige Behandlung der Frauen durch ihre Männer empfehlen. Diese gute Behandlung kann die Ehefrau nicht einklagen, während die Scharia dem Mann ausdrücklich das Recht gibt, seine Frau zu züchtigen.

Orientierung 2013-03; 26.06.2013
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